Artikel 2 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Caracas (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2014

Artikel 2

Zuständigkeit

1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.

2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäss Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:

  1. -Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);-Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung;-Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;-Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen aus Eritrea, Demokratische Republik Kongo, Irak und Somalia eingereicht werden;-Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, ausser wenn ein solches gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;-Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden;-Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

20008841

Dokumentnummer

NOR40162186

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