Artikel 2 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2011

Artikel 2

Verfahren

  1. (1) Die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie die biometrischen Daten, falls diese für das Visum verwendet werden und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
  2. (2) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates erfüllt, stellt die Vertretungsbehörde das beantragte Visum aus.
  3. (3) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nicht erfüllt, ist die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20007250

Dokumentnummer

NOR40128292

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