Artikel 2
(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
- – die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle Nová Bystrice, die durch die gemeinsame Staatsgrenze und in Richtung Binnenland mit dem Ende einer Verkehrsinsel in der Straßenmitte, einschließlich des Teiles der Straße II/128 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
- – in entsprechender Weise gekennzeichnete Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Dienstgebäudes,
- – eine Hälfte des Abfertigungskiosks, der in Richtung Binnenland aufgestellt ist und nur von den österreichischen Bediensteten benützt wird.
(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:
- – die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle Grametten, die durch die gemeinsame Staatsgrenze und in Richtung Binnenland durch den Anschlusspunkt der von der rechten Seite der Abfertigungsstelle an die Bundesstraße 5 kommenden zweckgebundenen Straße, einschließlich des Teiles der Bundesstraße 5 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
- – in entsprechender Weise gekennzeichnete Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Dienstgebäudes,
- – eine Hälfte des Abfertigungskiosks, der in Richtung Binnenland aufgestellt ist und nur von den tschechischen Bediensteten benützt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20004732
Dokumentnummer
NOR40077425
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