Artikel 2 Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Artikel 2

(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

  1. die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle Nová Bystrice, die durch die gemeinsame Staatsgrenze und in Richtung Binnenland mit dem Ende einer Verkehrsinsel in der Straßenmitte, einschließlich des Teiles der Straße II/128 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
  2. in entsprechender Weise gekennzeichnete Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Dienstgebäudes,
  3. eine Hälfte des Abfertigungskiosks, der in Richtung Binnenland aufgestellt ist und nur von den österreichischen Bediensteten benützt wird.

(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:

  1. die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle Grametten, die durch die gemeinsame Staatsgrenze und in Richtung Binnenland durch den Anschlusspunkt der von der rechten Seite der Abfertigungsstelle an die Bundesstraße 5 kommenden zweckgebundenen Straße, einschließlich des Teiles der Bundesstraße 5 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
  2. in entsprechender Weise gekennzeichnete Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Dienstgebäudes,
  3. eine Hälfte des Abfertigungskiosks, der in Richtung Binnenland aufgestellt ist und nur von den tschechischen Bediensteten benützt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20004732

Dokumentnummer

NOR40077425

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