Artikel 2 Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen auf Bahnhöfen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Artikel 2

Die österreichische und tschechische Grenzabfertigung bei der Einreise und Ausreise wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien – Südbahnhof und Brno-hlavní nádraží/Brünn-Hauptbahnhof in den Zügen mit Personenbeförderung durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20004731

Dokumentnummer

NOR40077420

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