Artikel 2
(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
- – den Teil der Straße II/406 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle Slavonice, welcher im Bereich der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle mit dem Beginn der Abfahrt nach rechts auf eine zweckgebundene Straße begrenzt ist,
- – die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle, die in Richtung der Staatsgrenze mit dem Beginn der Abfahrt nach rechts auf eine zweckgebundene Straße und in Richtung Binnenland mit dem Anschlusspunkt der zweckgebundenen Straße von rechts auf die Straße II/406, einschließlich des Teiles der Straße II/406 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
- – in entsprechender Weise gekennzeichnete und nur von österreichischen Bediensteten benützte Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des östlich von der Straße II/406 befindlichen Dienstgebäudes,
(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:
- – einen Teil der Landesstraße 67 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle Fratres, welcher im Bereich der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle mit dem Ende der Leitschiene auf der rechten Straßenseite begrenzt ist,
- – die Grenzabfertigungsstelle, welche in Richtung Staatsgrenze mit dem Ende der Leitschiene auf der rechten Straßenseite und in Richtung Binnenland mit dem Ende der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf der rechten Straßenseite, einschließlich des Teiles der Landesstraße 67 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
- – in entsprechender Weise gekennzeichnete und nur von tschechischen Bediensteten benützte Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des westlich von der Abfertigungsanlage gelegenen Dienstgebäudes.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20004730
Dokumentnummer
NOR40077417
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