Artikel 2
— II.
Die Landes-Hypothekenanstalt für das Burgenland in Wien wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich in Wien überführt. Die aus Anlaß der Verschmelzung der Anstalten notwendig werdende Auseinandersetzung regeln die Beteiligten. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Reichstatthalter in Österreich (Landesregierung).
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10003804
Dokumentnummer
NOR40027685
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