Artikel 2 Erlaß des öffentlichen Bankwesens u. Sparkassenwesens in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1939

Artikel 2

— II.

Die Landes-Hypothekenanstalt für das Burgenland in Wien wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich in Wien überführt. Die aus Anlaß der Verschmelzung der Anstalten notwendig werdende Auseinandersetzung regeln die Beteiligten. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Reichstatthalter in Österreich (Landesregierung).

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10003804

Dokumentnummer

NOR40027685

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