ABSCHNITT II
Energiesparender Wärmeschutz bei Gebäuden
Artikel 2
Errichtung von Gebäuden
Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Vermeidung unnötigen Energieverbrauches erforderliche Wärmeschutz gewährleistet sein wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009421
alte Dokumentnummer
N1198010251P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)