Druck und Ausfüllen der Vordrucke
Artikel 2
(1) Für die Vordrucke der Ladelisten, der Grenzübergangsscheine und der Eingangsbescheinigungen ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.
(2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.
(5) Die Vordrucke haben folgendes Format:
- a) 210 x 297 mm bei den Ladelisten, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind;
- b) 210 x 148 mm bei den Grenzübergangsscheinen und den Bürgschaftsbescheinigungen;
- c) 148 x 105 mm bei den Eingangsbescheinigungen und den Sicherheitstiteln.
(6) Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel.
Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem die Anmeldungen und Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört.
(7) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt außerdem zur Unterscheidung eine Seriennummer.
(8) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bürgschaftsbescheinigung muß eine Unterscheidungsnummer tragen.
(9) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.
Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzübergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden.
Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Zollbehörden bestätigt werden.
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