Artikel 2
Artikel II
Unbeschadet der oben erwähnten Zugeständnisse, die die Vertragsparteien einander gewähren, werden die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Fortsetzung der jeweiligen Agrarpolitik Österreichs und Rumäniens oder die damit verbundenen Maßnahmen einengen.
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