Artikel 2 EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Artikel 2

Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar:

I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an die

Tschechische Republik, wie in den Anhängen Ia und Ib zu diesem

Schreiben enthalten.

II. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Tschechische Republik

an die Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben

enthalten.

III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

10007279

Dokumentnummer

NOR12082847

alte Dokumentnummer

N5199435444J

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