Artikel 2 EFTA - Unternummer 0403 10 B - Joghurt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 2

Sollten sich aus dieser Regelung und bei der oder durch die Einfuhr von dem unter Artikel I erfaßten Joghurt Probleme ergeben, so werden hierüber umgehend Konsultationen stattfinden, mit dem Ziele, angemessene Lösungen zu finden. Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Gestaltung der österreichischen Nettopreise frei Verteilermolkerei der Entwicklung der Kostenelemente nicht angemessen Rechnung trägt.

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