Artikel 2
1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit genießt der Gerichtshof Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in den folgenden Fällen:
- a) soweit er im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
- b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein dem Gerichtshof gehörendes oder von ihm betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
- c) im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschließlich der Versorgungsansprüche, welche der Gerichtshof einem Richter, dem Kanzler, einem Beamten oder einem sonstigen Bediensteten oder einem ehemaligen Richter, Kanzler, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;
- d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vom Gerichtshof angestrengten Gerichtsverfahren steht.
2. Die Vermögenswerte des Gerichtshofs, gleichviel wo sie sich befinden, genießen Immunität
- a) von jeder Form der Beschlagnahme, der Einziehung oder der Enteignung;
- b) von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, außer in den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Fällen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007392
Dokumentnummer
NOR12080382
alte Dokumentnummer
N5199319675L
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