Artikel 2 EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 2

Artikel II

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 - 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden eine jährliche Genehmigung in Relation zur Quote des Jahres 1991 plus 30% erteilen. Ein Ausgleich innerhalb bestimmter Produktgruppen ist möglich. Bei Bestimmung dieses Ausgleiches ist der Wert des jeweiligen Produktes zu berücksichtigen. Der Gemischte Ausschuß wird den Warenaustausch überwachen und Empfehlungen erteilen.

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