II. TEIL
Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer
Artikel 2
(1) Der in Finnland ansässige Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-F 2 (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Finnland bei den finnischen Steuerämtern (Verotoimisto; in Helsinki, Tampere und Turku: Verovirasto) bezogen werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei den für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen Steuerbehörden in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-F 2 verzeichnet.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10004140
Dokumentnummer
NOR12045848
alte Dokumentnummer
N3197337934J
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