Artikel 2. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 2.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) a) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

  1. b) Wenn eine natürliche Person in keinem der Vertragstaaten eine Wohnung unter den in Buchstabe a bezeichneten Umständen, aber in einem der Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in einem Staat, wenn er sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Staat nicht nur vorübergehend verweilt.
  2. c) Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden Buchstaben ihren Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so hat sie ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Staat, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Läßt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen, wird der Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person besitzt.

(3) Als Wohnsitz eines unverteilten Nachlasses gilt der Ort, an dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz im Sinne des Absatzes 2 gehabt hat.

(4) Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet. Hat sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer tatsächlichen Leitung, so ist der Ort ihres Sitzes maßgebend.

(5) Ort der tatsächlichen Leitung im Sinne dieses Abkommens ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

(6) Kann der Wohnsitz einer Person nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ermittelt werden, dann werden sich die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten über diese Frage nach Artikel 24 verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043612

alte Dokumentnummer

N3196017718L

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