Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in der Türkischen Republik:
(i) die Einkommensteuer (Gelir vergisi);
(ii) die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi);
- b) in der Republik Österreich:
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und
für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
(v) die Sonderabgabe vom Einkommen;
(vi) die Aufsichtsratsabgabe;
(vii) die Vermögensteuer;
(viii) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;
(ix) die Sonderabgabe vom Vermögen;
(x) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
(xi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
(xii) die Grundsteuer;
(xiii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
(xiv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
(xv) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die Änderungen mit, die bei den unter das Abkommen fallenden Steuern eingetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10004143
Dokumentnummer
NOR12045892
alte Dokumentnummer
N3197341846J
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