Artikel 2 DBA – Spanien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Verwaltungsbezirke erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

  1. a) in Österreich:
  1. b) in Spanien:

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen in jedem Jahr mit.

Tritt in einem der Vertragstaaten, insbesondere auf dem Gebiet der Besteuerung von Dividenden oder Zinsen, eine Änderung der Gesetzgebung ein, so sind auf Verlangen eines der Vertragstaaten Verhandlungen einzuleiten, um die von dieser Änderung berührten Bestimmungen dieses Abkommens abzuändern.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12044865

alte Dokumentnummer

N3196735868J

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