ARTIKEL 2 DBA – Polen

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1975

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in einem der Vertragstaaten erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. a) in der Volksrepublik Polen:
  1. 1. podatek dochodowy (die Einkommensteuer);
  2. 2. podatek od wynagrodzen (die Lohnsteuer);
  3. 3. podatek wyrownawczy (podatek wyrownawczy do podatku dochodowego albo do podatku od wynagrodzen) (die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer).
  1. b) in der Republik Österreich:
  1. 1. die Einkommensteuer;
  2. 2. die Körperschaftsteuer;
  3. 3. die Aufsichtsratsabgabe;
  4. 4. die Vermögensteuer;
  5. 5. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
  6. 6. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
  7. 7. die Grundsteuer;
  8. 8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
  9. 9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
  10. 10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046212

alte Dokumentnummer

N3197517959L

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