Artikel 2 DBA – Israel

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1971

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

  1. a) in Israel:
  1. (i) die Einkommensteuer (einschließlich der Steuer auf Veräußerungsgewinne);
  2. (ii) die Körperschaftsteuer;
  3. (iii) die Verteidigungsabgabe;
  4. (iv) die Vermögensteuern des Staates;
  5. (v) die Steuern von Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen nach dem Gesetz über die Steuer vom Wertzuwachs beim Grundvermögen;

(im folgenden „israelische Steuer“ genannt);

  1. b) in Österreich:
  1. (i) die Einkommensteuer;
  2. (ii) die Körperschaftsteuer;
  3. (iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
  4. (iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
  5. (v) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
  6. (vi) die Vermögensteuer;
  7. (vii) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;
  8. (viii) die Grundsteuer;
  9. (ix) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben:
  10. (x) die Aufsichtsratsabgabe;
  11. (xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
  12. (xii) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
  13. (xiii) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
  14. (xiv) die Sonderabgabe von Einkommen;
  15. (xv) die Sonderabgabe vom Vermögen;

(im folgenden „österreichische Steuer“ genannt).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander in ihren Steuergesetzen eingetretene wesentliche Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045300

alte Dokumentnummer

N3197137735J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)