ARTIKEL 2 DBA – Großbritannien und Nordirland

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1970

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Die unter das Abkommen fallenden Steuern sind:

  1. a) im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland:
  1. i) die income tax (Einkommensteuer) einschließlich der surtax (Zusatzsteuer);
  2. ii) die corporation tax (Körperschaftsteuer);
  1. iii) die capital gains tax (Steuer von Veräußerungsgewinnen);
  1. b) in Österreich:
  1. i) die Einkommensteuer;
  2. ii) die Körperschaftsteuer;
  3. iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
  4. iv) Der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
  5. v) die Aufsichtsratsabgabe;
  6. vi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
  7. vii) die Sonderabgabe vom Einkommen.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die in einem Vertragstaat nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045106

alte Dokumentnummer

N3197023856L

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