Artikel 2 DBA – China

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. a) in der Volksrepublik China:
  1. b) in der Republik Österreich:

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander innerhalb einer angemessenen Frist die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051879

alte Dokumentnummer

N3199223665J

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