Artikel 2
Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zu der sich aus Art. I ergebenden Höhe des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen durchzuführen und die Einnahmen aus diesen Kreditoperationen zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges heranzuziehen; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
10004482
Dokumentnummer
NOR12048956
alte Dokumentnummer
N3198711511T
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