Artikel 2
Artikel 2.Das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt.
(1) Das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt im Bundesministerium für soziale Verwaltung, im folgenden kurz das Amt genannt, hat den Fonds im Sinne der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen zu verwalten. Es entscheidet über die Leistung der Fondshilfe nach freiem Ermessen im Rahmen dieses Statuts (§ 11, Absatz 10, B. F. G.). In strittigen Grenzfällen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu pflegen.
(2) Das Amt leitet der Vorstand und in dessen Abwesenheit oder Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorstand und sein Stellvertreter sowie die erforderlichen Konzeptskräfte gehören dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung an.
(3) Die rechtsverbindliche Fertigung namens des Fonds erfolgt durch die Unterschrift des Vorstandes, seines Stellvertreters oder eines anderen Vertreters und durch Beisetzung des Amtssiegels.
(4) Zum Wirkungskreise des Amtes gehören außer der Verwaltung des Fonds auch die Beratung der gemeinnützigen Bau- und Siedlungsvereinigungen, die Überwachung der gesamten Gebarung dieser Vereinigungen (Artikel 43) sowie die Ausstellung der Bestätigungen über die Gemeinnützigkeit einer solchen Vereinigung (Artikel 45).
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144244
alte Dokumentnummer
N9192537421L
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