Artikel 2
Artikel II.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
- 1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
- 2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/59589 und 7/59599) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
- 3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/59589 und 8/59599) und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
- Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1996 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
- 1. gemäß Art. III,
- 2. gemäß Art. VII und
- 3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 900 Millionen Schilling
- ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005031
Dokumentnummer
NOR12055021
alte Dokumentnummer
N3199655229J
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