Artikel 2 BFG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Artikel 2

Artikel II.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

  1. 1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
  2. 2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/59589 und 7/59599) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
  3. 3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/59589 und 8/59599) und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

  1. 1. gemäß Art. III,
  2. 2. gemäß Art. VII und
  3. 3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 900 Millionen Schilling
  1. ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005031

Dokumentnummer

NOR12055021

alte Dokumentnummer

N3199655229J

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