Artikel 2
Artikel II.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach
den Bestimmungen des BHG bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtung Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1994 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Betrage, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Betrage, die sich aus der Ausnutzung der Ermächtigungen
1.gemäß Art. III,
2.gemäß Art. VII und
3.gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177, beim
Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 39b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung und beim Voranschlagsansatz 1/40107 jeweils bis zu 200 Millionen Schilling,
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch
genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
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