Artikel 2
Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Finanzschulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen, abzüglich der Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1990 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
- 1. gemäß Art. III;
- 2. gemäß Art. VII Z 1 bis 6;
- 3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung und
- 4. gemäß Art. VII Z 7 und § 41 Abs. 3 Z 2 BHG bei den Voranschlagsansätzen des allgemeinen Haushaltes des Kapitels 59 bis zu einem Betrag von jeweils 500 Millionen Schilling für infolge der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen und Finanzschulden ergeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1990
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004645
Dokumentnummer
NOR12050835
alte Dokumentnummer
N3199011777H
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