Artikel 2
Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen, abzüglich der Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1989 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1 bis 7 ergeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 596/1989
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004616
Dokumentnummer
NOR12050534
alte Dokumentnummer
N3198910986A
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