Artikel 2 Aufhebung des Sichtvermerkzwanges (Luxemburg)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1930

Artikel 2

Artikel 2. Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Überlastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010342

Dokumentnummer

NOR40208622

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)