Artikel 2
Artikel 2. Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Überlastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20010342
Dokumentnummer
NOR40208622
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