Artikel 2 Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel 2

Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird kundgemacht:

Die im § 25 Abs. 1 BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,84 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,15 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

20011865

Dokumentnummer

NOR40243315

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