Artikel 2
(1) Inhaber litauischer bzw. österreichischer Diplomatenpässe, die Mitglieder der Diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 1 angeführten Personen dürfen sich auch die mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber litauischer bzw. österreichischer Diplomatenpässe sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Gesetzesnummer
10005983
Dokumentnummer
NOR12065592
alte Dokumentnummer
N4199656851J
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