Artikel 2
(1) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen, die Mitglieder der
diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen
Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des
einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren
Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer
solchen internationalen Organisation als Beamte angehören, dürfen
sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung sichtvermerksfrei auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz (1) angeführten
Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebende Familienangehörige sichtvermerksfrei auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Staates aufhalten, wenn sie selbst Inhaber gültiger
Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
Schlagworte
Diplomatenpaß
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2025
Gesetzesnummer
10005571
Dokumentnummer
NOR12061188
alte Dokumentnummer
N4198414260L
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