Artikel 2 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.1974

Artikel 2

(1) Inhaber eines gültigen österreichischen oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung einer der im Absatz 1 angeführten Person dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn sie selbst Inhaber eines gültigen österreichischen oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10005400

Dokumentnummer

NOR12059930

alte Dokumentnummer

N4197434947L

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