Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.
Artikel 2.
Sieht das Gesetz des Heimatstaats für den Fall, daß der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande hat, die Anordnung einer Vormundschaft im Heimatlande nicht vor, so kann der von dem Heimatstaate des Minderjährigen ermächtigte diplomatische oder konsularische Vertreter gemäß dem Gesetze dieses Staates die Fürsorge übernehmen, sofern der Staat, in dessen Gebiete der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem nicht widerspricht.
Aus Art. 1 und Art. 2 ergibt sich, daß die
Vormundschaftsgerichtsbarkeit grundsätzlich von den Behörden des
Heimatstaates ausgeübt wird.
Die Führung von vormundschaftsbehördlichen Geschäften durch
diplomatische oder konsularische Vertreter ist nach österreichischem
Recht nicht vorgesehen. Da Österreich einen Widerspruch nach Art. 2
nicht erhoben hat, kann einer Fürsorgeübernahme durch den
italienischen Konsul nicht der österreichische ordre public
entgegengehalten werden.
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001747
Dokumentnummer
NOR12023473
alte Dokumentnummer
N2192025534S
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