Artikel 2 2. PfandbriefVO

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1938

vgl. Art. 5

Artikel 2

Das Deckungsregister (§ 3 des Gesetzes) ist bei jeder Mitgliedsanstalt für die ihr zustehenden Hypotheken und sonstigen Deckungswerte zu führen; jede Eintragung und Löschung im Deckungsregister ist der Zentralanstalt anzuzeigen.

vgl. Art. 5

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003799

Dokumentnummer

NOR40002350

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