vgl. Art. 5
Artikel 2
Das Deckungsregister (§ 3 des Gesetzes) ist bei jeder Mitgliedsanstalt für die ihr zustehenden Hypotheken und sonstigen Deckungswerte zu führen; jede Eintragung und Löschung im Deckungsregister ist der Zentralanstalt anzuzeigen.
vgl. Art. 5
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003799
Dokumentnummer
NOR40002350
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