Artikel 29bis Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 29bis

Die Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder der Beitritt zu ihr durch ein Land, das nicht durch die Artikel 22 bis 38 der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft gebunden ist, gilt zwar einzig und allein zum Zweck der Anwendung des Artikels 14 Absatz (2) des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation, als Ratifikation der Stockholmer Fassung oder als Beitritt zu ihr mit der in ihrem

Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) vorgesehenen Beschränkung.

Voraussetzung für den Beitritt zum WIPO-Abkommen, BGBl. Nr. 397/1973.

Schlagworte

RBÜ (StF), BGBl. Nr. 398/1973

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032957

alte Dokumentnummer

N2198227019S

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