Artikel 29bis
Die Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder der Beitritt zu ihr durch ein Land, das nicht durch die Artikel 22 bis 38 der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft gebunden ist, gilt zwar einzig und allein zum Zweck der Anwendung des Artikels 14 Absatz (2) des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation, als Ratifikation der Stockholmer Fassung oder als Beitritt zu ihr mit der in ihrem
Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) vorgesehenen Beschränkung.
Voraussetzung für den Beitritt zum WIPO-Abkommen, BGBl. Nr. 397/1973.
Schlagworte
RBÜ (StF), BGBl. Nr. 398/1973
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002575
Dokumentnummer
NOR12032957
alte Dokumentnummer
N2198227019S
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