Artikel 29 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Kapitel III Änderung der Urkunden des Vereins

Artikel 29

Einbringung der Vorschläge

  1. 1. Die Postverwaltung eines Mitgliedslandes hat das Recht, dem Kongreß oder in der Zeh zwischen zwei Kongressen Vorschläge zu den Urkunden des Vereins zu unterbreiten, denen ihr Land beigetreten ist.
  2. 2. Vorschläge betreffend die Satzung und die Allgemeine Verfahrensordnung können jedoch nur einem Kongreß vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084476

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)