Kapitel III Änderung der Urkunden des Vereins
Artikel 29
Einbringung der Vorschläge
- 1. Die Postverwaltung eines Mitgliedslandes hat das Recht, dem Kongreß oder in der Zeh zwischen zwei Kongressen Vorschläge zu den Urkunden des Vereins zu unterbreiten, denen ihr Land beigetreten ist.
- 2. Vorschläge betreffend die Satzung und die Allgemeine Verfahrensordnung können jedoch nur einem Kongreß vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084476
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