Artikel 29 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 29

Artikel 29. Die Regierungen der Vertragsparteien werden gleichermaßen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder im Fall der Unzulänglichkeit ihrer Strafgesetze ihren gesetzgebenden Körperschaften vorschlagen, um in Kriegszeiten jede Handlung, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt, mit Strafe zu belegen.

Sie werden sich durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrats diese Strafbestimmungen spätestens in fünf Jahren nach der Ratifikation dieses Abkommens gegenseitig mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003200

alte Dokumentnummer

N1193624237L

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