Artikel 29 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

KAPITEL X - VERSCHIEDENES

Artikel 29

1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates, des Exekutivausschusses und aller Unterausschüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.

2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates, des Exekutivausschusses oder des betreffenden Unterausschusses anwesend ist.

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