Artikel 29
Beide Seiten ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles an den wichtigsten Festspielen des jeweils anderen Landes. Dieser Austausch kann durch direkte Kontakte und vor allem durch kommerzielle Künstleragenturen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038306
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