Artikel 29
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.
Schlagworte
Steuerbefreiung, Stempelgebühr, Gebührenbefreiung, Vermögensteuer, Einkommensteuer, Mehrwertsteuer
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000801
Dokumentnummer
NOR12011080
alte Dokumentnummer
N1198512653R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)