Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 29.
(1) Der Eisenbahnverkehr zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen wird sich auf Grundlage des Berner Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnverkehr vom 14. Oktober 1890, mit den Abweichungen und Ergänzungen der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und der Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und vom 9.September 1906 sowie auf Grundlage der gemeinsamen ergänzenden Bestimmungen und der vom Internationalen Transportkomitee ausgearbeiteten einheitlichen Übereinkommen, ferner auf Grundlage der in Zukunft unter Beitritt der Hohen vertragschließenden Teile abzuschließenden Vereinbarungen, Übereinkommen und Bestimmungen abwickeln; falls ein neues Übereinkommen an die Stelle des gegenwärtig in Kraft stehenden Berner Übereinkommens treten wird und die Hohen vertragschließenden Teile demselben beitreten werden, wird dieses neue Übereinkommen von den Hohen vertragschließenden Teilen an Stelle des besagten Berner Übereinkommens angenommen werden.
(2) Jedoch werden angesichts der in gewissen Vertragsrelationen noch bestehenden technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten Abkommen zwischen den Bahnverwaltungen gewisse Abweichungen von dem besagten Übereinkommen vorsehen können.
(3) Solche Abkommen über Abweichungen können auch gelegentlich der Erstellung von direkten Tarifen getroffen und in denselben Tarifen spezifiziert werden.
(4) Jedenfalls dürfen die Abweichungen nur für die unbedingt notwendige Zeitdauer festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077125
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