Artikel 29 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 29

Richter ad hoc

(1) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert oder befangen ist, fordert der Kammerpräsident diese Partei auf, ihm binnen dreißig Tagen mitzuteilen, ob sie entweder einen anderen gewählten Richter oder, als Richter ad hoc, eine andere Person, welche die in Artikel 21 Absatz 1 der Konvention vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, für die Mitwirkung als Richter an dem Verfahren benennen will; in diesem Fall fordert er sie auf, gleichzeitig den Namen der Person anzugeben, die sie benennt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.

(2) Antwortet die betroffene Vertragspartei nicht innerhalb von dreißig Tagen, so gilt dies als Verzicht auf eine solche Benennung.

(3) Zu Beginn der ersten Sitzung in der betreffenden Rechtssache nach seiner Benennung leistet der Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

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