Artikel 29
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
- a) in der Türkischen Republik:
für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem 31. Dezember des Jahres enden, das dem Jahr der Kündigung folgt;
- b) in der Republik Österreich:
für Steuern, die für Jahre erhoben werden, die dem Jahr der Kündigung folgen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 3. November 1970, in doppelter Urschrift, in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10004143
Dokumentnummer
NOR12045919
alte Dokumentnummer
N3197341873J
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