ARTIKEL 29
Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Vertragstaaten gekündigt wird.
(2) Jeder Vertragstaat kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen für die Steuerzeiträume nicht mehr anzuwenden, die nach dem Ende dieses Kalenderjahres beginnen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Oktober 1974 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10004204
Dokumentnummer
NOR12046239
alte Dokumentnummer
N3197517986L
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