Artikel 29 DBA – Israel

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1971

Abschnitt VII

Schlußbestimmungen

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Jerusalem ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

  1. a) in Israel:

    hinsichtlich der israelischen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. April 1968 beginnen, oder für besondere Steuerjahre, die nach dem genannten Tag enden;

  1. b) in Österreich:

    hinsichtlich der österreichischen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1968 beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045327

alte Dokumentnummer

N3197137762J

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