Abschnitt VII
Schlußbestimmungen
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Jerusalem ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
- a) in Israel:
hinsichtlich der israelischen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. April 1968 beginnen, oder für besondere Steuerjahre, die nach dem genannten Tag enden;
- b) in Österreich:
hinsichtlich der österreichischen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1968 beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
10004090
Dokumentnummer
NOR12045327
alte Dokumentnummer
N3197137762J
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