zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 29
Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches
(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Abänderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, dessen internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten, wirksam, die zwischen den Vertragstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.
(2) Haben die beiden Vertragstaaten nichts anderes vereinbart, bewirkt das Außerkrafttreten dieses Abkommens, daß es auch für alle Gebiete außer Kraft tritt, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10004072
Dokumentnummer
NOR12045133
alte Dokumentnummer
N3197023883L
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