Artikel 29 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 29

Artikel 29.Gesuche um Fondshilfe.

(1) Gesuche um Fondshilfe sind zeitgerecht, und zwar bei Errichtung von Neubauten mindestens sechs Wochen vor Baubeginn beim Amt einzubringen. Sie haben eine kurze Beschreibung des Bauvorhabens, die Angabe der voraussichtlichen Gesamtkosten, der Art und des Umfanges der erbetenen Fondshilfe sowie einen Nachweis darüber zu enthalten, daß die allgemeine Voraussetzung des Artikels 7, Absatz 1, zutrifft.

(2) Zur Beurteilung der rechtlichen, finanziellen, bautechnischen und gesundheitlichen Fragen sind dem Gesuch um Fondshilfe anzuschließen:

  1. 1. ein amtlich ausgefertigter Grundbuchsauszug,
  2. 2. ein amtlich beglaubigter Grundbesitzbogen,
  3. 3. die Bau- und Lagepläne,
  4. 4. ein Kostenvoranschlag samt Baubeschreibung sowie eine Bau- und Betriebskostenberechnung nach dem amtlichen Vordrucke,
  5. 5. die Zusicherung von Darlehen und allfälligen Vorschüssen (Artikel 30, II) samt den nach Artikel 26, Absatz 1, erforderlichen Erklärungen der Darlehensgeber,
  6. 6. ein Ausweis über die Vermögenslage und die Eigenmittel des Fondshilfewerbers (Artikel 30),
  7. 7. bei Eigenhäusern ein Ausweis über die persönlichen Verhältnisse (Name, Familienstand, Beruf) des Anwärters, bei Invalidenheimstätten überdies die den Anspruch nach dem Invalidenentschädigungsgesetze nachweisenden Belege des Anwärters,
  8. 8. bei Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen jene Belege, die zur Beurteilung der ganzen Anlage, insbesondere auch der Bodenaufteilung, erforderlich sind (Parzellierungs-, Lagepläne), sowie ein Ausweis über die persönlichen Verhältnisse (Name, Familienstand, Beruf) des Anwärters,
  9. 9. bei schon bewohnten Gebäuden außerdem der Benützungskonsens, eine amtlich beglaubigte Abschrift der letzten Zinsfassion und die letzten Zinssteueranlagescheine, endlich die Brandschadenversicherungspolizze,
  10. 10. im Falle der Bestellung eines Baurechtes der Baurechtsvertrag oder dessen Entwurf.

(3) Gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen haben außerdem vorzulegen:

  1. a) die Satzungen,
  2. b) ein Verzeichnis über die Anzahl der Mitglieder sowie über die Höhe der von ihnen übernommenen Beitragspflicht (Geschäftsanteile, Einlagen, Aktien und anderes),
  3. c) die Geschäftsordnung für die Leitung (gegebenenfalls Geschäftsanweisungen für den Vorstand und Aufsichtsrat).

(4) Stiftungen haben außerdem die beglaubigte Abschrift des Stiftungsbriefes vorzulegen.

(5) Dem Amte bleibt es vorbehalten, im Bedarfsfalle noch weitere Belege und Nachweise (insbesondere über erlangte behördliche Konsense) zu verlangen.

Schlagworte

Bauplan, Baukostenberechnung, Wohnsiedlung, Parzellierungsplan, Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144271

alte Dokumentnummer

N9192537448L

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