Artikel 29 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 29

Artikel 29. Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neugewählten Nationalrates.

Schlagworte

Legislaturperiode, Bundesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001791

alte Dokumentnummer

N1192512141S

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