Artikel 29 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 29

Abstimmung

(1) Die Bank sowie die Teilnehmerstaaten in ihrer Gesamtheit haben je 1000 Stimmen.

(2) Jeder Gouverneur des Fonds, der zugleich Gouverneur der Bank ist, verfügt mit voller Stimmberechtigung über denjenigen Anteil der Stimmen der Bank, den der Präsident der Bank dem Fonds mitteilt.

(3) Jeder Teilnehmerstaat verfügt über einen Anteil an der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmerstaaten, der auf den Zeichnungen des betreffenden Teilnehmers nach Artikel 6 sowie — in dem von den Teilnehmerstaaten in Zusammenhang mit zusätzlichen, nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 genehmigten Zeichnungen vereinbarten Ausmaß — auf derartigen zusätzlichen Zeichnungen beruht. Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist jeder einen Teilnehmerstaat vertretende Gouverneur befugt, die Stimmen des von ihm vertretenen Teilnehmers abzugeben.

(4) Bei Abstimmungen im Direktorium verfügen die von der Bank bestellten Direktoren insgesamt über 1000 Stimmen und die von den Teilnehmerstaaten gewählten Direktoren insgesamt über 1000 Stimmen. Jeder von der Bank bestellte Direktor verfügt über die ihm von dieser zugewiesene Stimmenzahl, wie sie sich aus der Mitteilung seiner Bestellung nach Teil I der Anlage B ergibt. Jeder von einzelnen oder mehreren Teilnehmerstaaten gewählte Direktor verfügt über die Stimmenzahl, die der oder die Teilnehmer, die ihn gewählt haben, innehaben.

(5) Jeder Direktor der Bank gibt seine Stimmen insgesamt ab. Ein Direktor, der mehr als einen Teilnehmerstaat vertritt, kann die Stimmen der von ihm vertretenen Staaten getrennt abgeben.

(6) Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens gilt folgendes:

  1. i) Ist oder wird ein regionales Mitglied Teilnehmerstaat, so besitzt oder erwirbt es auf Grund dieser Beteiligung keine Stimmen; wird ein regionaler Teilnehmerstaat Mitglied, so verliert er mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Mitgliedschaft seine Stimmen als Teilnehmerstaat;
  1. ii) ist oder wird ein nicht regionaler Staat sowohl Teilnehmerstaat als auch Mitglied, so wird er, wenn auch nur im Sinne dieses Übereinkommens, in jeder Beziehung wie ein Nichtmitglied behandelt.

(7) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse über alle im Gouverneursrat oder im Direktorium verhandelten Angelegenheiten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer gefaßt.

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