Artikel 28 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 28

Art. 28 Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle

1. Die schweizerische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich sowie bei Auflösung der Bankbeziehung eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 17 und 19 sowie Verluste nach Artikel 22 Absatz 2 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen.

2. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.

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